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Wohnungseigentumsrecht: WEG-Reform rückt näher

Seit geraumer Zeit ist die dringend erforderliche Reform des Wohnungseigentumsrechts im Bundestag sowie in parlamentarischen Ausschüssen in der Diskussion.

Nachdem ursprünglich erhebliche Kontroversen bestanden, hat man sich zwischenzeitlich auf wesentliche Punkte einigen können.

Danach soll die Reform voraussichtlich zum 01.11.2020 mit folgendem Inhalt in Kraft treten:

  1. Erleichterung in der Beschlussfassung: Bislang war es erforderlich, dass sogenannte Umlaufbeschlüsse in Schriftform, das heißt mit bedrucktem Papier von Wohnungseigentümer zu Wohnungseigentümer zum Zwecke der Unterschrift gereicht werden. Künftig soll auch die Möglichkeit bestehen mit elektronischen Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Internetplattformen und dergleichen zu arbeiten um effektiver einen Umlaufbeschluss fassen zu können.
  2. Erleichterung der Arbeit und Erweiterung der Befugnisse des Wohnungseigentumsverwalters: So soll der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft künftig in eigener Entscheidungsverantwortung Maßnahmen treffen können, die nicht zwingend von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden müssen. Hier soll der Verwalter einen gewissen Ermessensspielraum bei der Anwendung dieses Kriteriums haben. Des Weiteren soll die Vertretungsbefugnis des Verwalters gegenüber außenstehenden Dritten erweitert werden.
  3. Vereinfachung baulicher Maßnahmen: Hier sollen insbesondere künftig Beschlusserleichterungen gegeben sein, so etwa sollen bauliche Veränderungen und Modernisierungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, wohingegen bislang die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich war.
  4. Um die Qualität der Wohnungseigentumsverwaltung allgemein zu sichern bzw. zu steigern, hat künftig jeder Wohnungseigentümer das Recht, vom Verwalter einen Sachkundenachweis einzufordern, der eine entsprechende erfolgreiche Prüfung bei der IHK voraussetzt. Ebenso bestehen für Verwalter entsprechende Fortbildungspflichten.
  5. Des Weiteren soll jeder Wohnungseigentümer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Einsicht in sämtliche von der Verwaltung geführten Unterlagen haben.

Einige weitere Punkte sind noch in der Diskussion, hierüber wird bei Gelegenheit noch gesondert  informiert werden.

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