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Mietrecht: erneute Verschärfung der Rechtssprechung des BGH zu Schönheitsreparaturen

In seinem Urteil vom 09.06.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 294/09) seine Rechtssprechung zur Frage der Unwirksamkeit von Vertragsklauseln im Bereich Schönheitsreparaturen weiter verschärft.

Die Problematik der so genannten "starren Fristen" ist zwischenzeitlich hinlänglich bekannt, nunmehr hat der BGH jedoch einen weiteren Gesichtspunkt aufgegriffen:

Er hat klargestellt, dass solche Klauseln, welche von ihrem Wortlaut her geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht selber durchführen kann, sondern durch einen Fachbetrieb bzw. Dritte ausführen lassen muss, unwirksam sind.

Beanstandet worden ist folgende konkrete Klausel:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen".

Der BGH hält weiterhin an seinem Grundsatz fest, dass die formularvertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig sind, sieht in der hier angegriffenen Klausel jedoch den Mieter unangemessen benachteiligt, da er den Eindruck haben könnte, dass ihm die Eigenvornahme der Schönheitsreparaturen verwehrt ist und er verpflichtet ist, diese durch Dritte, insbesondere durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen.

Insbesondere beim Neuabschluss von Mietverträgen sollte daher darauf geachtet werden, dass bei den verwendeten Verträgen diese Formulierung nicht mehr enthalten ist.

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