Unsere Kompetenz                 
- Ihr Erfolg!

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Ihr Kontakt zu uns: 0981/972598-0

Mietrecht: erneute Verschärfung der Rechtssprechung des BGH zu Schönheitsreparaturen

In seinem Urteil vom 09.06.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 294/09) seine Rechtssprechung zur Frage der Unwirksamkeit von Vertragsklauseln im Bereich Schönheitsreparaturen weiter verschärft.

Die Problematik der so genannten "starren Fristen" ist zwischenzeitlich hinlänglich bekannt, nunmehr hat der BGH jedoch einen weiteren Gesichtspunkt aufgegriffen:

Er hat klargestellt, dass solche Klauseln, welche von ihrem Wortlaut her geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht selber durchführen kann, sondern durch einen Fachbetrieb bzw. Dritte ausführen lassen muss, unwirksam sind.

Beanstandet worden ist folgende konkrete Klausel:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen".

Der BGH hält weiterhin an seinem Grundsatz fest, dass die formularvertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig sind, sieht in der hier angegriffenen Klausel jedoch den Mieter unangemessen benachteiligt, da er den Eindruck haben könnte, dass ihm die Eigenvornahme der Schönheitsreparaturen verwehrt ist und er verpflichtet ist, diese durch Dritte, insbesondere durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen.

Insbesondere beim Neuabschluss von Mietverträgen sollte daher darauf geachtet werden, dass bei den verwendeten Verträgen diese Formulierung nicht mehr enthalten ist.

kanzlei_klein.jpg - 15.87 Kb

JETZT NEU: Unser Podcast "Recht - ganz einfach"
Wichtige Rechtsthemen einfach und knapp erklärt

Es gibt viele rechtliche Themen, die für das tägliche Leben wichtig und elementar sind. Scheinbar schwierig, kann man sie doch ganz einfach und verständlich erklären.
Genau das hat sich dieser Podcast zur Aufgabe gemacht.

Themen u.a. aus dem Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht und Mietrecht werden kurz,knapp und allgemeinverständlich erklärt. Viel Freude beim Hören und ich freue mich sehr auf Ihr Feedback.

Aktuelle Artikel

Anwaltskanzlei Klein

Technologiepark 6
91522 Ansbach

Tel.: 0981/972598-0
Fax: 0981/972598-11
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

Besuchen Sie uns auf:

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0