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Arbeitsrecht: Zeitpunkt für Abfindungszahlung kann frei vereinbart werden

Im Rahmen der Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind häufig beide Seiten bemüht, eine etwaige Abfindungszahlung für den Arbeitnehmer zeitlich so zu steuern, dass eine möglichst geringe steuerliche Belastung sich hieraus ergibt, beispielsweise die Abfindung in steuergünstigeren Teilbeträgen oder beispielsweise erst im nächsten Kalenderjahr zur Auszahlung gelangen soll.

Hier bestand lange Zeit Streit mit den Finanzbehörden, ob die entsprechende zivilrechtliche Gestaltung der Art und Weise sowie des Zeitpunktes der Abfindungszahlung auch für die Finanzbehörden maßgeblich ist.

Hier hat das oberste Deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem am 16.03.2010 veröffentlichten Urteil (Urteil vom 11.11.2009, Az.: VIIIR1/09) nunmehr Klarheit geschaffen.

Derartige vertragliche Vereinbarungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt der Besteuerung zugrunde zu legen, ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch ist in derartigen Vereinbarungen im Regelfall nicht zu sehen.

Hier sollte daher im Rahmen der Verhandlung über etwaige Abfindungszahlungen anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses der diesbezügliche Gestaltungsspielraum möglichst ausgeschöpft werden.

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