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Mietrecht: Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung kann während der Mietzeit nicht verjähren

In einer neuen Entscheidung vom 17.02.2010 (Aktenzeichen VIII ZR 104/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter während der Dauer der Mietzeit nicht verjähren können. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter Mängel über längere Zeiträume zunächst hinnimmt bzw. Mängelansprüche zunächst über längere Zeiträume nicht weiterverfolgt.

In den vom BGH entschiedenen Fall hat eine Mieterin, welche seit 1959 eine Wohnung bewohnt hat, erstmals im Sommer 2002 Schallschutzmängel gerügt, die Angelegenheit dann zunächst auf sich beruhen lassen und erst in den Jahren 2006/2007 die Angelegenheit aufgegriffen und ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen lassen.

Die Vermieter haben insoweit Verjährung gegen die geltend gemachten Mängelansprüche eingewandt, der BGH hat der Mieterin Recht gegeben.

Nach Auffassung des BGH kann der Anspruch nicht verjährt sein, da es sich bei dem diesbezüglichen Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels um einen dauerhaften Anspruch auf Gebrauchserhaltung handele, der somit während der Mietzeit unverjährbar sei.

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