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Baurecht: Verjährungsfrist für Photovoltaikanlagen

Für die Erbringung von Werkleistungen gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.

Die meisten Fristen sind deutlich kürzer als die 5-jährige Verjährungsfrist für "Arbeiten an einem Bauwerk" des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Bei vielen Werkleistungen stellt sich daher die Frage, ob es sich hierbei um "Arbeiten an einem Bauwerk" handelt.

Diese Streitfrage stellt sich häufig auch bei Schäden an Photovoltaikanlagen wenn diese Schäden beispielsweise erst nach einer Zeit von mehr als 4 Jahren festgestellt werden.

Hier sind Gerichte bislang in einer Mehrzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, dass es sich beim Aufbringen einer Photovoltaikanlage auf eine vorhandene Dachhaut, (in der Regel Dachziegel) u.U. nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, so dass diese den kürzeren Verjährungsfristen unterliegen.

Zu dieser Fragestellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr grundsätzlich Stellung genommen.

Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 02.06.2016 über einen Fall entschieden, in dem eine umfangreiche Photovoltaikanlage auf eine vorhandene Dachdeckung angebracht und verkabelt sowie durch die entsprechende Verkabelung mit Wechselrichtern im Gebäude verbunden worden ist.

Nach Auffassung des BGH ist eine dauerhafte Verbindung mit dem Gebäude und somit "Arbeiten an einem Bauwerk" dann gegeben, wenn die Photovoltaikanlage dauerhaft und auf eine Art und Weise, die zu einer Durchdringung der Dachdeckung, beispielsweise Dachziegel und Befestigung an den darunter liegenden Schichten der Dachkonstruktion führt, gegeben sind.

Wenn in solchen Fällen die Trennung der Photovoltaikanlage von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, ist von Arbeiten an einem Bauwerk und damit von der Anwendbarkeit der langen, 5-jährigen Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen.

Quelle: Urteil des BGH vom 02.06.2016, Aktenzeichen VII ZR 348/13

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