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Arbeitsrecht: Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung?

Für viele Ansprüche von Arbeitnehmern gibt es tarifliche Ausschlussfristen die gewahrt werden müssen, damit diese Ansprüche nicht verfallen.

Im Regelfall müssen die Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Grundsätzlich kann eine solche Geltendmachung auch durch Erhebung und Zustellung einer Klage bezüglich der Ansprüche erfolgen.

Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen durch eine solche Klageerhebung die betreffende Ausschlussfrist gewahrt ist.

Nach einhelliger Auffassung in Rechtssprechung und Fachliteratur ist es jedenfalls so, dass die Ausschlussfrist dann gewahrt ist, wenn die Klage vor Ablauf der Ausschlussfrist erhoben und dem Anspruchsgegner zugestellt worden ist.

Fraglich ist jedoch, ob die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die Klage vor Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht eingereicht, jedoch erst kurz nach Ablauf der Ausschlussfrist dann vom Gericht an den Anspruchsgegner zugestellt wird.

Für die Verjährung von Ansprüchen ist es so, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen, u.a. § 167 ZPO bei alsbaldiger Zustellung der Klage die Rechtzeitigkeit der Frist so behandelt wird, dass eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gegeben ist.

Wenn also am 30. eines Monats Verjährung eintreten würde, die Klage rechtzeitig zum 30. eingereicht und erst am 3. Tag des nächsten Monats zugestellt wird, ist in diesem Falle von einer rechtzeitigen Klagezustellung mit verjährungshemmender Wirkung auszugehen.

Fraglich ist, ob diese Regelung, die für Verjährungsfristen gilt, auch für Ausschlussfristen anzuwenden ist.

Bislang waren zahlreiche Gerichte der Auffassung, dass diese Regelung auch für Ausschlussfristen gilt, so dass durch rechtzeitige Klageeinreichung vor Ablauf der Ausschlussfrist die Ausschlussfrist gewahrt wäre.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 16.03.2016 entschieden, dass die gesetzliche Vorschrift einer Rückwirkung gemäß § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen keine Anwendung findet.

Die Ausschlussfristen seien nämlich nur gewahrt, wenn dem Anspruchsgegner rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist ein Schreiben mit Geltendmachung dieser Ansprüche zugeht.

Ein solches Anspruchsschreiben kann zwar auch in Form einer Klage mit Klagezustellung erfolgen, es muss dann aber die Zustellung, also nicht nur die Klageeinreichung vor Ablauf der Ausschlussfrist geschehen.

Dies war in dem vom BAG hier zu entscheidenden Falle nicht gegeben, so dass die Ausschlussfrist nicht gewahrt und die Klage abzuweisen war.

Quelle: BAG Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen 4 AZR 421/15

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