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Arbeitsrecht: Praktikumszeit wird auf Probezeit im Ausbildungsverhältnis nicht angerechnet
Hier hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Ausbildungsbetrieb das zum 1. August 2013 begonnene Ausbildungsverhältnis, bei welchem eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart war mit Schreiben vom 29.10.2013, zugegangen am gleichen Tage, kündigte.
Aus Sicht des Arbeitgebers sollte die Kündigung mit Zugang ohne Einhaltung einer Frist zum 29.10.2013 wirksam werden, da sie während der Probezeit ausgesprochen worden sei.
Der Auszubildende war der Auffassung, die Kündigung sei erst nach Ende der Probezeit ausgesprochen und somit unwirksam, da er zuvor, vor Beginn der Ausbildung (1.8.2013) bereits im Rahmen eines Praktikumsvertrages vom 1.7. bis 31.07.2013, also unmittelbar vorausgehend tätig war.
Diese Zeit des Praktikums sei auf die Probezeit anzurechnen, so dass die Probezeit daher zum Ende September bereits, also vor der Kündigung abgelaufen sei.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht in 1. und 2. Instanz haben diese Klage des Auszubildenden abgewiesen und waren der Auffassung das vorhergehende Praktikumsverhältnis sei nicht auf die Probezeit anzurechnen.
Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch das BAG angeschlossen und daher die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt.
Quelle: BAG Urteil vom 19.11.2015, Aktenzeichen 6 AZR 844/14.