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Grundstücksrecht: Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch?
Im Regelfall wird zwischen dem Nutzer und dem Energieversorgungsunternehmen ein schriftlicher Versorgungsvertrag abgeschlossen, so dass die vertraglichen Beziehungen hierdurch klar geregelt sind. Häufig kommt es jedoch auch zu Fällen in denen tatsächlich Energielieferungen in Anspruch genommen werden, jedoch kein ausdrücklicher schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist.
Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) hier zu entscheiden.
Kläger in diesem Verfahren war ein Energieversorgungsunternehmen welches von dem Grundstückseigentümer als Beklagten Vergütungen für Stromlieferungen in Höhe von rund 32.000 € für mehrere Jahre geltend machte.
Der beklagte Eigentümer hatte in diesem Zeitraum das Grundstück verpachtet und der Pächter hatte während der mehrere Jahre dauernden Pachtzeit Strom von dem Energieversorgungsunternehmen bezogen ohne dass ein ausdrücklicher schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist.
Das Energieversorgungsunternehmen nahm hier den Eigentümer in Anspruch und vertrat die Auffassung, zwischen dem Eigentümer und dem Versorgungsunternehmen sei ein stillschweigender Energielieferungsvertrag zustande gekommen so dass er verpflichtet sei, die entsprechenden Stromlieferungen zu zahlen. Dem widersprach der Eigentümer mit dem Hinweis, er habe weder einen Vertrag abgeschlossen noch Energie selbst bezogen.
Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Eigentümer kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist.
Es fehle an einem ausdrücklichen Vertragsschluss, so dass allenfalls ein tatsächliches Angebotsverhalten des Energieversorgers vorläge.
Dieses Angebot von Versorgungsleistungen richte sich jedoch an den, der konkret das Grundstück nutzt bzw. die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt und auch die Stromleistungen in Anspruch nimmt.
Dies war jedoch nicht der Eigentümer, sondern der Pächter, so dass dieser aus Sicht des BGH stillschweigend das Angebot des Energieversorgers über Stromlieferung angenommen hat.
Die gegen den Eigentümer gerichtete Klage wurde daher abgewiesen.
Quelle: BGH Urteil vom 02.07.2014, Aktenzeichen VIII ZR 316/13