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Mietrecht: fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach heftiger Auseinandersetzung?
Zwischen Vermietern und Mietern kommt es gelegentlich zu heftigen Meinungsverschiedenheiten und verbalen Auseinandersetzungen.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen Mieter und Vermieter ein Besichtigungstermin für Besichtigungen von inzwischen installierten Rauchmeldern vereinbart war.
Hierbei versuchte der Vermieter, das gesamte Haus zu besichtigen, auch Räume, die nicht mit Rauchmeldern ausgestattet waren. Als der Vermieter gegen den Widerspruch des Mieters ein entsprechendes, nicht mit Rauchmelder versehenes Zimmer betreten hat, wurde er vom Mieter aufgefordert, das Zimmer und das Haus zu verlassen.
Dieser Aufforderung kam der Vermieter nicht nach.
Daraufhin umfasste der Mieter den Vermieter mit den Armen und trug ihn aus der Wohnung.
Wegen dieses Vorfalls sprach der Vermieter die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Mieter aus.
Das Amtsgericht hatte in erster Instanz die hierauf gestützte Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht als Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auf und gab dem Räumungsantrag statt.
Hiergegen legte der Mieter Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass im Hinblick auf den vereinbarten Zweck der Besichtigung (in Augenscheinnahme der mit Rauchmeldern versehenen Räume) der Vermieter nicht berechtigt war, andere Räume im Anwesen in Augenschein zu nehmen. Nachdem er dies gegen den Willen des Mieters trotzdem tat und der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen nicht nach kam, hat er das Hausrecht des Mieters verletzt.
Der Vermieter trage daher zumindest eine Mitschuld an folgendem Ablauf, was das Berufungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise bei seinem Urteil nicht berücksichtigt hatte.
Der Bundesgerichtshof hob daher das landgerichtliche Urteil auf und wies die Räumungsklage in letzter Instanz ab.
Quelle: BGH Urteil vom 04.06.2014, Aktenzeichen VIII ZR 289/13