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Mietrecht: falsche Angaben des Mieters bei Vertragsschluss können fristlose Kündigungen rechtfertigen
Grundsätzlich ist jedem Vermieter dringend anzuraten, bei der Auswahl der Mietinteressenten im Rahmen einer Neuvermietung einige wichtige Informationen zu erfragen, so beispielsweise Einkommensverhältnisse der Mietinteressenten sowie Umstände der Beendigung des vorausgegangenen Mietverhältnisses.
Gelegentlich werden hier von Mietinteressenten falsche Angaben gemacht, sei es zu Einkommensverhältnissen, Angaben des Arbeitgebers oder Angaben bzgl. der vorausgegangenen Mietverhältnisse.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mietinteressent eine sog. „Vorvermieterbescheinigung“ seines angeblichen bisherigen Vermieters vorgelegt hatte, in dem dieser bestätigt hatte, dass das Mietverhältnis rund fünf Jahre gedauert hat und der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag immer vollständig und pünktlich erfüllt habe.
Einige Zeit nach Abschluss des neuen Mietverhältnisses ergab sich dann, dass die vorgelegte „Vorvermieterbescheinigung“ von dem Mietinteressenten gefälscht worden war und ein Mietverhältnis mit dem angegebenen Vermieter sowie an der angegebenen Adresse zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
Der BGH hat hier klar gestellt, dass eine derartige Falschangabe eine fristlos Kündigung bzw. Anfechtung des Mietverhältnisses im Regelfall rechtfertigen kann.
Beachtet werden muss hierbei jedoch, dass von diesem Recht zur fristlosen Kündigung bzw. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht unbegrenzt lange Gebrauch gemacht werden kann.
Für den Ausspruch der Anfechtung gilt grundsätzlich eine gesetzliche Jahresfrist ab Kenntnis von der Täuschung. Auch eine fristlose Kündigung ist möglichst zeitnah nach Kenntniserlangung von der Täuschung auszusprechen, da ansonsten das ursprünglich gegebene Kündigungsrecht verwirkt sein kann.
(Quelle: BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13)