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Baurecht: keine Vergütung für Schwarzarbeit
Zunehmend häufig treten Fälle auf in denen entweder der Auftraggeber, also der Bauherr bzw. Grundstückseigentümer eine Regelung vorschlägt, wonach Arbeiten des Handwerksbetriebes "ohne Rechnung" und "gegen Barzahlung" ausgeführt werden sollen bzw. der Unternehmer einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet und sich die Beteiligten hierauf einigen.
Die Frage ist, welche Rechtsfolgen sich in diesem Fall für beide Beteiligten ergeben.
Bereits kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in einem solchen Fall der Auftraggeber (Bauherr) keinerlei Gewährleistungsansprüche hat.
Nunmehr hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr von einem Elektroinstallateur verklagt worden war.
Diese hatten zunächst Durchführung von Elektroarbeiten gegen einen Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Darüber hinaus wurden dann weitere Arbeiten vereinbart gegen "Barzahlung von 5.000 € ohne Rechnung".
Der Elektroinstallateur hat die Arbeiten zwischenzeitlich vollständig ausgeführt, der Bauherr weigert sich jedoch die vereinbarten zusätzlichen 5.000 € für die zusätzlichen Arbeiten zu zahlen.
Die Klage des Elektroinstallateurs wurde nunmehr vom BGH in letzter Instanz abgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei derartigen Abreden und Vereinbarungen erkennbar um Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt.
Insbesondere stellt der BGH auch klar, dass der Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn insoweit auch keine Bereicherungsansprüche geltend machen kann, sondern insgesamt keinerlei Vergütungsanspruch für seine Leistung hat.
Quelle: Urteil des BAG vom 10.04.2014, Aktenzeichen VII ZR 241/13