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Arbeitsrecht: Anspruch auf Befreiung vom Schichtdienst aus gesundheitlichen Gründen

Viele Tätigkeiten, insbesondere im Krankenhaus und Pflegebereich, aber auch in der Industrie werden in erheblichem Umfang im Schichtdienst verrichtet.

Bei im Schichtdienst eingeteilten Mitarbeitern stellt sich die grundsätzliche Frage, in wieweit der Arbeitgeber Rücksicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des bislang in der Schichtarbeit tätigen Mitarbeiters zu nehmen hat und der Mitarbeiter ggf. Anspruch auf einen Arbeitsplatz zu normalen Arbeitszeitbedingungen außerhalb des Schichtbetriebes hat.

Im konkreten Falle hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine seit 1983 bei einem größeren Krankenhausträger im Schichtdienst beschäftigte Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Schichtdienst Arbeit leisten konnte, sondern nur während der allgemeinen Tagesarbeitszeiten.

Im vorliegenden Fall hatte die Krankenschwester ihren Pflegedirektor über ihre gesundheitliche Situation informiert und dieser hatte sie nach Hause geschickt, da sie aus Sicht des Pflegedirektors wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Nachtdienstuntauglich und somit arbeitsunfähig krank sei.

Die Krankenschwester bot ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an mit der Maßgabe, dass sie sämtliche Arbeitszeiten abdecken könnte, außer die aus gesundheitlichen Gründen nicht mögliche Nachtschicht.

Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber die übliche 6-wöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und musste sich danach unter Bezug von Arbeitslosengeld arbeitslos melden.

Sie erhob daraufhin Klage gegen den Arbeitgeber auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung.

In den beiden ersten Instanzen sprachen die Arbeitsgerichte der Krankenschwester ihren Vergütungsanspruch zu.

Dies wurde nunmehr ausdrücklich vom Bundesarbeitsgericht bestätigt mit der Begründung, der Arbeitgeber müsse bei der Schichteinteilung auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Mitarbeiterin Rücksicht nehmen, was er treuwidrig unterlassen habe. Der Mitarbeiterin stünde daher unter dem Gesichtspunkt eines Annahmeverzugs die vertraglich vereinbarte Vergütung zu, da sie ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten habe und der Arbeitgeber, hier durch den Pflegedirektor verbindlich erklärt habe, er würde diese Arbeitsleistung der Krankenschwester nicht annehmen sondern erachte sie als generell arbeitsunfähig.

 

Quelle: BAG Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen 10 AZR 637/13

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