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Arbeitsrecht: fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

Das Landesarbeitsgericht in Hessen hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob einer fristlosen Kündigung wegen Datenlöschung eine Abmahnung hätte vorhergehen müssen.

Ein Arbeitnehmer eines EDV-Unternehmens hatte von seinem Benutzer-Account vorsätzlich eine Datenlöschung betrieblicher Daten durchgeführt, nachdem Gespräche über die Aufhebung des seit ½ Jahr bestehenden Arbeitsverhältnisses vorausgingen

Als der Arbeitgeber die Löschungen am nächsten Tag bemerkte, folgte die fristlose Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in erster sowie zweiter Instanz zugunsten des Arbeitgebers und erklärte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Dies wurde darauf gestützt, dass die Löschung der betrieblichen Daten vom Mitarbeiter unter Vorsatz begangen wurde und sich hierdurch ein erheblicher Datenverlust und Schwierigkeiten bezüglich laufender Projekte sowie Kundenbeziehungen ergäben.

Das Vertrauensverhältnis sei dauerhaft und komplett zerstört, so dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zugemutet werden kann. Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sei somit nicht erforderlich gewesen, da dieser der besonderen Schwere und Auswirkung seines Tuns hätte bewusst sein müssen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 05.08.2013, Aktenzeichen VII Sa 1060/10

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