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Erbrecht: Voraussetzungen zum Schenkungswiderruf

Im Jahr 2004 wurde der Beklagte von seiner Mutter mit einem bebauten Grundstück mit lebenslangem Wohnrecht der Mutter beschenkt. Die Klägerin erteilte dem Beklagten eine Vorsorgevollmacht, eine Kontovollmacht sowie Anfang 2009 eine General- und Betreuungsvollmacht.

Nachdem die Mutter des Beklagten im Sommer 2009 schließlich aufgrund eines Unfalls in stationäre Behandlung in ein Krankenhaus kam, wurde diese ein Jahr später auf Veranlassung des Beklagten in ein Heim für Demenzkranke für unbefristete Zeit eingeliefert. Da zunächst die Unterbringung in einer Kurzzeitpflege vorgesehen war, widerrief die Mutter die erteilte Betreuungsvollmacht und kündigte den Heimvertrag. Bei der Fertigung dieses Schriftverkehrs wurde die Mutter von Nachbarn unterstützt. Der Beklagte wehrte diesen Besuch und Unterstützung der Nachbarn ab und ging gegen die Kündigung der Mutter vor, was zur Folge hatte dass die Mutter des Beklagten die Schenkung widerrief und sich hierbei auf § 530 BGB (grober Undank) stützte.

Die Mutter verstarb während des Rechtstreits und das Klageverfahren wurde von den Rechtsnachfolgern weiterbetrieben und vom Landgericht stattgegeben.

In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht zu Gunsten des Beklagten und wies die Klage auf Rückübereignung des bebauten Grundstücks ab.

Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass ein berechtigtes schweres Fehlverhalten welche Voraussetzung für den Widerruf der Schenkung ist (§ 530 BGB) nicht erkennbar sei.

Der Kläger ging daraufhin in Revision und der Bundesgerichtshof gab den Rechtstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Voraussetzung des Schenkungswiderrufs sei eine schwere Verfehlung des Begünstigten, welchen es an Dankbarkeit fehlen lässt. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände verkannte das Oberlandesgericht dass die Schenkerin außer Acht lassend der Frage der Geschäftsfähigkeit von dem Beklagten und Bevollmächtigten eine personelle Autonomie und Respektierung ihres Willens erwarten durfte, weshalb der BGH über diesen Fall noch keine Entscheidung treffen konnte.

Quelle: Urteil vom 25.03.2014, Aktenzeichen X ZR 94/12

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