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Grundstücksrecht: Entscheidung zu Vertragsbedingungen der Fernwärmeversorgung
Hier hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über ein häufig auftretendes Problem im Rahmen der Fernwärmeversorgung zu entscheiden:
Ein Fernwärmeversorger verlangte von einem Immobilieneigentümer Kosten für Fernwärmeversorgung über einen längeren Zeitraum.
Die Immobilie war ursprünglich vermietet und der Mieter hatte mit dem Fernwärmeversorger einen schriftlichen Vertrag unter Einbeziehung dessen Allgemeiner Vertragsbedingungen geschlossen. Diese beinhalten u.a. eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr und einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf.
Nach Auszug des Mieters bezog der Vermieter für die zu diesem Zeitpunkt nicht vermietete Immobilie vom gleichen Versorgungsträger für einige Monate Fernwärme und kündigte dann den Fernwärmebezug „mit sofortiger Wirkung“.
Das Fernwärmeunternehmen berief sich, obwohl der Grundstückseigentümer keinen schriftlichen Bezugsvertrag unterschrieben hatte und die Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich einbezogen worden sind, auf die Kündigungsmodalitäten nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere die Mindestlaufzeit von einem Jahr und die Kündigungsfrist von sechs Monaten, was im vorliegenden Fall dazu geführt hätte, dass der Eigentümer nach geraumer Zeit an den Fernwärmebezug gebunden gewesen wäre.
Der BGH hat insoweit entschieden, dass die diesbezüglichen Versorgungsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden sein, da zwischen den Beteiligten kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, sondern nur rein faktisch Energie bezogen worden ist. Es fehle daher an einer erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung bzgl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine solche Einbeziehung komme nicht bereits dadurch zustande, dass ein Kunde von einem Versorgungsunternehmen faktisch Energie bezieht, ohne dass insoweit mit einer schriftlichen Vereinbarung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wären.
Der BGH wies daher die Klage des Versorgungsunternehmens gegen den Grundstückseigentümer in letzter Instanz ab.
(Quelle: BGH, Urteil vom 15.01.2014, Az.: VIII ZR 111/13)