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Erbrecht: Pflegefreibetrag für Erben

Häufig kommt es vor, dass die Erben eines Verstorbenen diesen zum Teil über Jahre hinweg gepflegt und/oder durch Hilfen bei der Haushaltsführung und sonstiger Lebensführung unterstützt haben.

Bislang sind die Finanzämter überwiegend davon ausgegangen, dass der steuerliche Freibetrag für Pflegeleistungen in Höhe von maximal 20.000 € nur dann anzuwenden ist, wenn der Verstorbene einer konkreten Pflegestufe nach SGB 11 zugeordnet war.

In einer neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr jedoch klargestellt, dass auch dann, wenn der Verstorbene nicht in einer Pflegestufe eingestuft war, der Pflegefreibetrag seinen Erben zustehen kann, wenn diese regelmäßig und über eine längere Dauer hinweg Pflegeleistungen erbracht haben.

Ausdrücklich stellt der BFH klar, dass der Pflegefreibetrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz nicht auf die Voraussetzungen des SGB 11 verweist und daher es nicht erforderlich ist, dass der Erblasser einer Pflegestufe im Sinne des SGB 11 zugeordnet war. Es reicht insoweit die allgemeine Tatsache der Pflegebedürftigkeit bzw. Hilfsbedürftigkeit im weiteren Sinne. Der BFG stellt des weiteren klar, dass dies ausdrücklich auch dann gilt, wenn die betreffende hilfsbedürftige Person in einem Pflegeheim untergebracht ist, da auch in diesem Falle Unterstützungsleistungen im einzelnen erforderlich sein können.

Als "Pflegeleistungen" erkennt der BGH nicht nur Pflegeleistungen im engeren Sinne, also Körperpflege, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung usw. an, sondern darüber hinausgehend jegliche weitere Hilfe wie Unterstützung oder Vornahme von Erledigungsgängen, Unterstützung oder Fertigung von Schriftverkehr, Fahrten zum Arzt oder zu Behörden sowie auch reine Besuche zur seelischen Unterstützung.

Der Pflegebegriff wird also vom BFH in einem sehr weiten Sinne angewandt. Voraussetzung ist nur, dass diese Leistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind.

Die Höhe des Freibetrages ist nach dem BFH danach zu ermitteln, welche Gesamtanzahl von Stunden im fraglichen Zeitraum von den betreffenden Erben erbracht worden sind. Für die fiktive Vergütung können die üblichen Vergütungssätze von entsprechenden hauptberuflichen Pflegekräften bzw. Dienstleistern oder gemeinnützige Vereine, zugrunde gelegt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der den Verstorbenen vor seinem Tod pflegende Erbe insgesamt 315 Stunden erbracht und diese mit einem Stundensatz von 15 € angesetzt. Der sich hieraus rechnerisch ergebende Freibetrag von 4.725 € wurde vom BFH in voller Höhe anerkannt.

Bei langjährigen, intensiven und zeitaufwendigen Pflegeleistungen im weiteren Sinne kann daher auch durchaus ggf. der Freibetrag in voller Höhe von 20.000 € ausgeschöpft werden.

Quelle: BFH Urteil vom 11.09.2013, Aktenzeichen II R 37/12, veröffentlicht am 20.11.2013.

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