In seinem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der häufig auftretenden Streitfrage befasst, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn ein Mieter eine von ihm übernommene, in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versehen zurück gibt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter der Wohnung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend gemacht, da die einzelnen Wände in sehr kräftigen Farben (rot, gelb, blau) vom Mieter gestrichen worden waren und der Mieter die Wände in diesem Zustand zurückgegeben hat.
Der BGH hat hier entschieden, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, "wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht".
Der Schaden besteht nach der Entscheidung des BGH für den Vermieter darin, dass er diese für weite Mieterkreise nicht akzeptable Art des Farbanstriches zunächst beseitigen muss um eine breite Möglichkeit zur Weitervermietung zu erhalten.
Quelle: BGH Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12