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Wohnungseigentumsrecht: Verschuldensunabhängiger Haftungsanspruch der Wohnungseigenümer untereinander

In der Vergangenheit ist häufig die Frage aufgetreten, wer, beispielsweise im Falle des Auftretens eines Schadens in einer vermieteten Eigentumseinheit haftet, wenn von dieser Einheit ein Schaden ausgeht, beispielsweise durch einen Wasseraustritt.

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall zu entscheiden, bei dem im 3. OG eines Gebäudes in den dortigen Räumen, die vom Eigentümer an ein ambulantes Operationszentrum vermietet worden waren, durch eine defekte Schlauchverbindung es zu einem erheblichen Wasseraustritt und zu erheblichen Schäden im darunter liegenden, im Eigentum eines anderen Wohnungseigentümers liegenden Geschoss in Höhe von rund 165.000 € gekommen ist.

Den Wohnungseigentümer der Räume im 3. OG, von dem der Schaden ausgegangen war, traf unstreitig keinerlei Verschulden an dem Schadensereignis.

Der BGH hat insoweit entschieden, dass es auf ein Verschulden des Eigentümers der betreffenden Gebäudeeinheit nicht ankomme, sondern ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern bestehe. Dieser Haftungsanspruch steht neben einem etwaigen Anspruch des geschädigten Eigentümers bzw. Mieters gegenüber dem Mieter der Einheit, von dem der Schaden ausgegangen ist.

Quelle: BGH Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12

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