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Baurecht: fehlende Mängelrüge kann als Abnahme gewertet werden

In der täglichen Baupraxis kommt es häufig vor, dass keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, sondern das erstellte Bauwerk in Gebrauch genommen wird.

In diesem Falle stellt sich dann stets die Frage, ob die Ingebrauchnahme eine stillschweigende Abnahme darstellt.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung anlässlich eines Architektenfalles folgendes klargestellt:

Bei Ingebrauchnahme der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werk liegt im Regelfall dann eine stillschweigende Abnahme vor, wenn das Werk in Gebrauch genommen wird und trotz einer gewissen Prüfungsfrist nach Ingebrauchnahme keine Mängel gerügt werden.

Der BGH geht hier davon aus, dass eine ca. 6-monatige Überprüfungsfrist ausreichend ist.

 Spätestens danach ist dann daher von einer stillschweigenden Abnahme auszugehen.

 Dies sollte unbedingt beachtet werden.

Im Regelfall ist ohnehin zu empfehlen, eine förmliche Abnahme durchzuführen und etwaige Mängel schriftlich festzuhalten.

Welche Vorgehensweise im einzelnen für welchen der Beteiligten vorteilhaft ist, sollte im Rahmen eines Beratungsgespräches vor etwaiger Abnahme bzw. Ingebrauchnahme unbedingt geklärt werden um erhebliche rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.09.2013, Aktenzeichen VII, ZR 220/12

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