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Erbrecht: Erbscheinsklausel der Banken unwirksam

Für Erben stellt sich häufig die Frage, wie gegenüber den kontoführenden Banken des Erblassers die Erbenstellung zum Zwecke entsprechender Kontoverfügungen nachgewiesen werden kann.

Grundsätzlich genügt es an sich nach den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, wenn der Erbe durch schlüssige Nachweise seine Erbenstellung nachweist.

Die Geschäftsbedingungen vieler Banken beinhalten jedoch sog. "Erbscheinsklauseln", d.h. Bestimmungen, wonach der Erbe gegenüber der betreffenden Bank seine Erbenstellung nur durch Vorlage eines gerichtlichen Erbscheins nachweisen kann.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr klargestellt, dass derartige Klauseln eine unangemessene Benachteiligung darstellen und somit unwirksam sind.

Dem Erben müsse die Möglichkeit gegeben werden, in sonstiger hinreichender Weise seine Erbenstellung nachzuweisen, beispielsweise durch die Vorlage eines beglaubigten Testamtens oder eines Erbvertrages.

Damit erklärt der BGH die jahre- und jahrzehntelange Praxis vieler Banken und Sparkassen für rechtswidrig.

Für den Erben hat diese Entscheidung erhebliche Vorteile, da, abgesehen davon, dass das Erbscheinsverfahren mit erheblichen Kosten verbunden ist, dies auch zu u.U. monatelangen Zeitverzögerungen bei der Abwicklung der Erbschaft führen kann.

Nunmehr ist eindeutig geklärt, dass auch andere Nachweise in der oben genannten Form gegenüber den Banken ausreichend sind, so dass viele Erben ihre Erbangelegenheiten schneller und kostengünstiger abwickeln können. Ein Erbschein ist letztlich im Wesentlichen gegenüber den Banken nur noch dann erforderlich, wenn ohnehin ein Erbschein benötigt wird, d.h. wenn weder Testament noch Erbvertrag existiert und die Erbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge eintritt.

(Quelle: BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12)

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