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Arbeitsrecht: Erhebung der Kündigungsschutzklage wahrt auch tarifliche Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche

Diese neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.09.2012 hat erhebliche Bedeutung für offene Vergütungsansprüche, soweit Tarifverträge mit entsprechenden (oft sehr kurzen) Ausschlussfristen für Vergütungsansprüche Anwendung finden.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Meinung grundlegend geändert. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war es für die Wahrung der so genannten zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist erforderlich, eine bezifferte Klage (so genannte Leistungsklage) zu erheben (vgl. zuletzt BAG vom 17.11.2009, 9 AZR 745/08).

Von dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof verabschiedet und entschieden, dass eine solche gesonderte bezifferte Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfristen nunmehr nicht mehr erforderlich ist, sondern auch die Ausschlussfristen für die gerichtliche Geltendmachung der Vergütungsansprüche durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden (BAG Urteil vom 19.09.2012, Aktenzeichen 5 AZR 627/11).

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