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Mietrecht: Unzulässigkeit der Farbvorgabe Vermieter durch BGH erneut bestätigt
In einem Urteil vom 22.02.2012 Az: VIII ZR 205/11 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Rechtsprechung, wonach Farbwahlklauseln grundsätzlich unzulässig sind.
Dies gilt vor allem für solche Klauseln, welche eine Farbvorgabe für das laufende Mietverhältnis machen.
Im konkreten Fall war in dem strittigen Mietvertrag folgende Klausel enthalten: "Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten."
Der BGH erklärte diese Klausel erneut für unwirksam, da Farbvorgaben, welche auch das laufende Mietverhältnis betreffen können, den Mieter unangemessen benachteiligen.
Nachdem in dieser Klausel sowohl Farb- als auch Gestaltungsvorgaben für die Zeit während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung gemacht werden, ist die Klausel insgesamt unwirksam, ebenso damit auch die gesamten Vereinbarungen im Rahmen des Regelungkomplexes Schönheitsreparaturen.
Von der Verwendung entsprechender Farbwahlklauseln ist daher weiterhin dringend abzuraten.