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Arbeitsrecht: Grundsätzlich kein Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Stellung genommen zu einer zwischenzeitlich häufig aufgetretenen Fragestellung:

Zunehmend gingen Klagen von abgelehnten Stellenbewerbern auf Auskunft über die Gründe für die Ablehnung ein.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr grundsätzlich klargestellt, dass ein solcher Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen vermeintlicher Diskriminierung nicht gegeben ist, es sei denn, der abgelehnte Stellenbewerber kann hinreichend konkrete Indizien darlegen, welche eine Benachteiligung seiner Person bzw. seiner Bewerbung wegen Geschlecht, Alter oder Herkunft als wahrscheinlich erscheinen lässt.

Nur bei solchen konkret dargelegten Verdachtsfällen aufgrund bestimmter fassbarer Indizien wäre ein Auskunftsanspruch gegeben.

In allen anderen Fällen muss der die Stelle ausschreibende Betrieb keine Auskunft über die Gründe für die Ablehnung erteilen (BAG, Beschluss vom 20.05.2010, 8 AZR 287/08).

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