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Mietrecht: Bei Feststellung etwaigen Zahlungsverzuges ist der Samstag kein Werktag

In der Praxis kommt es häufig zu fristlosen Kündigungen wegen zu spät zahlen der Miete.

Sowohl nach der gesetzlichen Regelung des § 556 b Abs. 1 BGB als auch bei den meisten mietvertraglichen Vereinbarungen ist der dritte Werktag als Fälligkeitszeitpunkt für die monatliche Miete anzusehen.

In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Urteil vom 13.07.2010 VIII ZR 129/09 sowie VIII ZR 291/09) bestand Streit darüber, ob der Samstag als Werktag bei der Ermittlung der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung mitgezählt werden muss.

Hier hat der BGH klargestellt, dass der Samstag bei der Fristberechnung nicht als Werktag zu zählen ist.

Zur Begründung führt der BGH insbesondere an, dass Sinn dieser Fälligkeitsregelung der ist, dass Mietzahlungen in der Regel über Bankinstitute abgewickelt werden und es hier im Überweisungsverkehr zu Verzögerungen kommen kann, der Samstag jedoch kein Bankgeschäftstag sei, so dass der Samstag auch nicht mitgezählt werden dürfe.

Beim Ausspruch vermieterseitiger Kündigungen sollte dies unbedingt beachtet werden.

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