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Arbeitsrecht: fehlende oder nicht eindeutige Unterschrift führen zur Unwirksamkeit der Kündigung

Formfragen und Formfehler beim Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigung beschäftigen häufig die Arbeitsgerichte.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2010, Aktenzeichen 12 Ta 363/10) folgendes klargestellt:

Eine fehlende Unterschrift auf einer arbeitsrechtlichen Kündigung führt dazu, dass die Kündigung nicht die Schriftform gemäß § 623 BGB erfüllt, so dass die Kündigung bereits aus Formgründen zwingend unwirksam ist.

Dies führt des Weiteren dazu, dass diese somit nichtige Kündigung auch nach Ablauf der an sich zu beachtenden 3 Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (Klagefrist) gerichtlich angegriffen werden kann.

Insbesondere stellt das LAG Berlin-Brandenburg klar, dass eine kraft Gesetzes erforderliche schriftliche Kündigung dann nicht vorliegt, wenn die Kündigung zwar schriftlich abgefasst, jedoch nicht unterschrieben ist.

Zu beachten ist hier, dass eine solche fehlende Unterschrift nach der Tendenz der Rechtssprechung nicht nur dann vorliegt, wenn die Kündigung überhaupt nicht unterschrieben ist, sondern auch dann wenn es an einer Unterschrift im Sinne des § 623 BGB fehlt, wenn es sich nicht um eine tatsächliche Unterschrift mit erkennbaren Buchstaben handelt, sondern nur um eine Kurzunterschrift beispielsweise in Form einer Paraffe oder Kürzel.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er vorsorglich bei Ausspruch einer Kündigung seine Unterschrift in Buchstaben lesbarer Form und nicht in der möglicherweise ansonsten üblichen abgekürzten Form verwenden sollte.

Dies hat insbesondere Bedeutung, wenn die Kündigung ggf. fristgebunden ist, beispielsweise bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung, da diese nach Ablauf einer 2-Wochen-Frist ab Kenntnis des Vorfalls im Nachhinein nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann.

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