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Mietrecht: etwaige Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung muss der Mieter in konkreter Form und auch für jede Betriebskostenabrechnung neu erheben

In einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen VIII ZR 185/09 zu Gunsten der Vermieter folgendes klargestellt.

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen in entsprechender konkreter Form erhoben werden und sind auch im Hinblick auf jede jährliche Betriebskostenabrechnung jedes Jahr aufs Neue zu erheben.

Es genügt daher nicht, wenn ein Mieter einmal generell beispielsweise die Umlagefähigkeit bestimmter Positionen bestreitet oder den Abrechnungsmodus in Zweifel zieht, vielmehr muss er die entsprechenden Einwendungen für jede Betriebskostenabrechnung gesondert erheben.

Insbesondere ist insoweit die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB seitens des Mieters zu beachten.

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