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Mietrecht: Übertriebene bzw. punktuell unzutreffende Angaben bei einer Eigenbedarfskündigung führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass unrichtige bzw. übertriebene Angaben des Vermieters im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin, welche gegenüber ihrer Mieterin Eigenbedarf ausgesprochen hatte, missverständliche bzw. teilweise unzutreffende Angaben hinsichtlich der bisherigen Wohnsituation gemacht.

Die Mieterin war aufgrund dessen der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, da nicht ordnungsgemäß begründet.

Der BGH hat insoweit klargestellt, dass einzelne unzutreffende bzw. übertriebene oder missverständliche Angaben die Wirksamkeit der Kündigung als solche dann nicht berühren, wenn folgende Eckdaten erkennbar und zutreffend geschildert sind:

- Genaue Angaben der Personen, für die die Wohnung benötigt wird.

- Schilderung des allgemeinen Interesses, welches die Eigenbedarfsperson oder Personen an der Erlangung der Wohnung haben.

Sofern innerhalb einer solchen Eigenbedarfsschilderung einzelne Angaben missverständlich bzw. unkorrekt sind, wird die Kündigung aufgrund dessen nur dann unwirksam, wenn der Eigenbedarf sich als insgesamt vorgeschoben darstellt. Leichte Übertreibungen, Unkorrektheiten oder missverständliche Darstellungen führen als solche noch nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung (BGH, Urteil vom 17.03.2010 AZ: VIII ZR 70/09, veröffentlicht am 22.04.2010)

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