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Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat adäquate Arbeitsmittel für die Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen
In einer am 05.03.2010 veröffentlichten Entscheidung stellt das Kieler Landesarbeitsgericht (LAG) klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Arbeiten entsprechend auszustatten.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer bundesweiten Drogeriemarktkette seinen Betriebsrat zugemutet, Einladungsschreiben sowie Protokolle handschriftlich oder mit einer mehr als 20 Jahre alten Schreibmaschine zu fertigen.
Das LAG kommt in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass dies keine zumutbaren Arbeitsbedingungen für einen Betriebsrat darstellt und vielmehr der Betrieb verpflichtet ist, seinem Betriebsrat eine adäquate Ausstattung je nach Art, Umfang und Größe des Betriebs sowie der betriebsüblichen Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Im Regelfall kann, so das LAG, der Betriebsrat eines größeren Betriebes die zur Verfügungstellung eines Computers verlangen. (Entscheidung des LAG Kiel, 3 TABV 31/09).