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Mietrecht: Farbwahlklausel in Formularmietverträgen ist unwirksam
In seiner neuesten Entscheidung vom 20.01.2010 (AZ VIII ZR 50/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtssprechung zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen fortgesetzt und zum Teil verschärft.
Bereits in seiner bisherigen Rechtssprechung hat der Bundesgerichtshof (beispielsweise Urteil vom Februar 2009 (AZ VIII ZR 166/08) sowie Urteil vom 23.09.2009 (VIII ZR 344/08)) Vertragsklauseln, in denen dem Mieter vorgeschrieben wird, die Renovierungen in "neutralen deckenden, hellen Farben" bzw. in der Farbe "weiß" durchzuführen, für unwirksam erklärt.
Diese Unwirksamkeit führt dazu, dass der gesamte Regelungsbereich Schönheitsreparaturen in den betreffenden Formularmietvertrag insgesamt unwirksam ist.
In seiner neuesten Entscheidung stellt der BGH nunmehr klar, dass auch hinsichtlich des Anstriches von Türblättern und Türrahmen, Fensterflügel oder Fensterrahmen keine derartige Farbvorgabe erfolgen darf.
Insgesamt sieht der BGH in derartigen Farbvorgaben eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da insoweit den Mietern die Möglichkeit genommen werde, die Wohnung entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen und seinem persönlichen Geschmack einzurichten.
Formularmietverträge, in denen derartige Klauseln enthalten sind, sollten daher keinesfalls mehr bei Neuabschluss von Mietverträgen verwendet werden.