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Arbeitsrecht: Europäischer Gerichtshof erklärt deutsche arbeitsrechtliche Kündigungsfristen für rechtswidrig
In einer aktuellen Entscheidung vom 19.01.2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutschen Kündigungsfristen, insbesondere gemäß § 622 Abs. 2 BGB gegen EU-Recht verstoßen.
Der Europäische Gerichtshof begründet dies wie folgt:
Nach einer EU-Richtlinie ist es unzulässig, ohne näheren sachlichen Grund eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters eines Beschäftigten vorzunehmen.
Das deutsche Kündigungsrecht, insbesondere die Kündigungsfristen des §622 Abs. 2 BGB beziehen in die Berechnung der Beschäftigungsdauer, welche für die Bemessung für die Kündigungsfrist zugrunde gelegt wird, nur Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers ein.
Dies kann bei Beschäftigten, welche bereits seit jungen Jahren im gleichen Betrieb beschäftigt waren, beispielsweise seit dem 18. Lebensjahr, zu erheblichen Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu älteren Mitarbeitern führen.
So war im vorliegenden Fall für die Klage einer 28 jährigen Mitarbeiterin zu entscheiden, die seit ihrem 18. Lebensjahr beim gleichen Betrieb beschäftigt und mit 28 Jahren gekündigt worden ist.
Nach dem bisher geltenden deutschen Kündigungsrecht, würde hier nur eine Kündigungsfrist von 1 Monat zustehen, bei Anwendung des EU-Rechts jedoch eine Frist von 4 Monaten.
Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund dessen die Deutschen Gerichte, insbesondere Arbeitsgerichte aufgefordert, die gegen EU-Recht verstoßenden, Kündigungsfristen nicht mehr anzuwenden. (Urteil des EUGH vom 19.01.2010, AZ: C-55/07)
Sowohl bei noch laufenden Kündigungsschutzprozessen, als auch bei demnächst anstehenden Kündigungen besteht daher erhebliche Beratungs- und Überprüfungsbedarf.