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Arbeitsrecht: vom Arbeitgeber geduldetes oder betriebenes Mobbing gegen Arbeitnehmer kann Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen rechtfertigen

Zunehmend müssen sich die Arbeitsgerichte mit dem Thema Mobbing am Arbeitsplatz befassen. In einer aktuellen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Träger eines Altenheims zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 30.000 € verurteilt, da es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass seitens des Trägers der Arbeitgeber die Klägerin (Pflegedienstleisterin in einem Altenheim) in unsachlicher, verunglimpfender und entwürdigender Weise behandelt worden und hierdurch ihr Persönlichkeitsrecht nachhaltig verletzt worden ist.

Neben der Schmerzensgeldzahlung wurde der Träger des Altenheims des weiteren zum Schadensersatz hinsichtlich aller hierauf zurückzuführenden Gesundheits- und sonstigen Schäden verurteilt. (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 08.07.09, 7 Ca 1969/08)

Arbeitnehmer, die der Auffassung sind, dass sie betroffen sind von Mobbing-Maßnahmen am Arbeitsplatz, insbesondere solchen, die vom Arbeitgeber geduldet oder initiiert werden, sollten sich daher unbedingt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Im Gegenzug sollten Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmer Strukturen von Mobbing feststellen hiergegen organisatorisch, nötigenfalls durch Einschaltung externer Teamberater vorgehen, da sie ansonsten sich einen erheblichen Haftungsrisiko aussetzen.

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