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Baurecht: persönliche Haftung des GmbH Geschäftsführers der Bauträger GmbH wegen Insolvenzverschleppung

Die neuere Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur persönlichen Haftung des bzw. der GmbH Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung gewinnt zunehmende Bedeutung insbesondere auch im Baurecht.

Dort sind sowohl Bauherren als auch weitere Geschäftspartner wie Lieferanten, Subunternehmer und andere häufig mit Insolvenzen der Bauträger GmbH konfrontiert.

Insolvenzanträge werden in diesen Fällen meist mangels Masse abgewiesen, so dass die Forderung der Gläubiger zunächst ins Leere gehen.

Hier sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob ggf. eine verspätete Insolvenzanmeldung (Insolvenzverschleppung) seitens des Geschäftsführers der GmbH erfolgt sein könne. In diesem Falle könnte eine persönliche Durchgriffshaftung gegen die Geschäftsführer der insolventen GmbH ggf. erfolgreich durchgesetzt werden.

Die GmbH Geschäftsführer haften in diesem Fall in voller Höhe und mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Forderungen.

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