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Räumungsschutz bei hohem Alter oder erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen?

In einer Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass hohes Alter oder schlechter Gesundheitszustand allein noch keinen Räumungsschutz für einen Mieter im Sinne des § 765a ZPO (mit den Sitten unvereinbarer Härte) darstellt.

Erforderlich ist zwar nicht eine akute Lebensgefahr, welche durch die Räumung hervorgerufen werden würde, hohes Alter oder starke gesundheitliche Beeinträchtigung reichen jedoch nicht aus, sondern es muss sich aus der Räumung selbst oder aus dem Wechsel der gewohnten Umgebung eine so starke Beeinträchtigung , Gefährdung oder Härte ergeben, dass die Räumung als sittenwidrig anzusehen wäre. Dies kann nur im Ausnahmefall der Fall sein. ( BGH Urteil vom 13.08.2009 AZ I ZB 11/09)

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