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Urlaubsanspruch Langzeitkranker: Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht verfallen
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 20.01.2009 die bisherige bundesdeutsche Praxis des Urlaubsrechts (Verfall der Urlaubsansprüche bei Langzeitkranken) für rechtswidrig befunden hat, haben sich zwischenzeitlich auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.03.09, 9 AZR 983/07) sowie die Instanzgerichte, unter anderem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 22.04.09, 56 Ca 21280/08) dieser Rechtssprechung angeschlossen.
Eine neue Entwicklung ist nun dahingehend eingetreten, als einzelne bundesdeutsche Arbeitsgerichte (beispielsweise Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009, 12 SA 486/06) der Auffassung sind, dass die Rechtssprechung des EuGH auch auf zusätzlichen gesetzlichen Urlaub wie beispielsweise bei Schwerbehinderten anzuwenden ist.
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer besteht daher dringender Beratungsbedarf zur Frage der Urlaubsübertragung.