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Wohnungseigentumsrecht: Wohnungseigentümergemeinschaft ist als „Verbraucher“ im Sinne der Verbraucherschutzbestimmung anzusehen

In der Vergangenheit war zwischen den Gerichten umstritten, ob die Verbraucherschutzbestimmungen, insbesondere im Rahmen Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z. B. Preisanpassungsklauseln von Energielieferanten nicht nur auf Einzelpersonen, sondern auch auf Wohnungseigentümergemeinschaften anzuwenden sind.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr Klarheit geschaffen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Streitigkeit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft einerseits und einem Energieversorgungsunternehmen andererseits. Der Energieversorger hatte sich auf sein nach den formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklauseln geltendes Preisanpassungsrecht berufen, was zu erheblichen Mehrforderungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführt hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Auffassung, sie sei als Verbraucher anzusehen, so dass die Klauseln unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzbestimmungen unwirksam seien.

Der BGH hat nunmehr klar und eindeutig bestätigt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist, da es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um eine Gemeinschaft nicht gewerblich handelnder natürlicher Personen handle, die einem Verbraucher gleich zu stellen sei.

Der BGH begründet dies damit, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht allein dadurch verlieren könne, dass sie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des WEG durch den Erwerb einer Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wäre.

An der Verbrauchereigenschaft könne sich hierdurch nichts ändern.

Quelle: BGH-Urteil vom 25. März 2015, Az.: VIII ZR 243/13

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