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Arbeitsrecht: Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann seitens des Ausbildungsbetriebes gemäß § 22 Abs. 2, Nr. 1 BBiG nur aus wichtigem Grund in fristloser Weise erfolgen.

Das BAG hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Auszubildender wegen des Verdachts der Entwendung eines Geldbetrages gekündigt worden war.

Der Auszubildende absolvierte eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann und hatte auch Zugriff zu dem Tresor der Bankfiliale.

Nach Feststellung des Fehlbetrages durch die Bank wurde unter anderem der Auszubildende zu einem Personalgespräch gebeten und befragt, ob er Kenntnis über den Kassenfehlbestand habe. Ohne dass die Höhe des Kassenfehlbestandes seitens der Bank mitgeteilt wurde, sprach er von einem Kassenfehlbestand in Höhe von 500,00 €, was dem tatsächlichen Fehlbestand entsprach.

Die Bank vertrat die Auffassung, dies könne er nur wissen, wenn er tatsächlich den Betrag entwendet habe, da er ansonsten keinerlei Kenntnis von der konkreten Höhe des Fehlbestandes haben könnte.

Dies erachtete der Ausbildungsbetrieb als ausreichend für einen hinreichend konkreten Tatverdacht, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt und sprach die fristlose Kündigung aus.

Der Auszubildende wandte sich hiergegen im Wege der Kündigungsschutzklage mit der Begründung, ihm sei vor dem Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einem Kassenfehlbestand konfrontiert werden solle und man habe ihn auch nicht auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson hingewiesen.

Beide Instanzen und schließlich auch das BAG haben die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden abgewiesen und die Verdachtskündigung für wirksam erachtet.

Es bedürfe bei einem derartigen Anhörungsgespräch nicht der vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas und auch nicht einer Information hinsichtlich einer etwaigen Einbeziehung einer Vertrauensperson in das Gespräch. Auch sei die konkrete Situation so gestaltet, dass man von einem hinreichend konkret begründeten Tatverdacht ausgehen könne.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13

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