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Baurecht/Baufinanzierung: Bearbeitungsgebühren unzulässig
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) die von vielen Banken bei Verbraucherkreditverträgen, insbesondere auch Baufinanzierungsverträgen zum Teil in erheblicher Höhe in Ansatz gebrachte "Bearbeitungsgebühr inklusive Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" für unzulässig erklärt.
Betroffene Darlehensnehmer, bei denen derartige Entgelte vereinbart worden sind, können diese daher von der Bank zurückfordern.
Gerade bei höheren Darlehensbeträgen wie bei Baufinanzierungen kann es sich hierbei um Beträge von mehreren Tausend Euro handeln.
Des Weiteren stellt der BGH klar, dass Rückforderungsansprüche noch bis zum Jahr 2004 geltend gemacht werden können, da insoweit noch keine Verjährung eingetreten sei.
Nachdem jedenfalls bis 2011 die Rechtsprechung derartige Bearbeitungsentgelte für ausdrücklich zulässig erachtet hat, kann daher die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt laufen.
Quelle: BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen X ZR 79/13
Beratungsempfehlung:
Nachdem nach dem nunmehrigen Urteil viele diesbezüglich grundsätzlich bestehenden Ansprüche unter Umständen zum Jahresende 2014 verjähren könnten, besteht daher unter Umständen für betroffene Bankkunden die Notwendigkeit, ihre Ansprüche möglichst kurzfristig durchzusetzen.
Ansonsten droht insoweit unter Umständen zum Jahresende Verjährung.