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Maklerrecht: Provisionsanspruch entfällt bei Vertragsabschluss mit wesentlich anderem Inhalt

Häufig besteht Streit zwischen Auftraggeber einer Maklerleistung und dem beauftragten Makler, ob eine Provision zu zahlen ist, wenn der Immobilienkaufvertrag zwischen dem Auftraggeber des Maklers und seinem Vertragspartner zu anderen als ursprünglich vom Makler angebotenen inhaltlichen Bedingungen, insbesondere bezüglich Kaufpreis und sonstiger wesentlicher Vertragsbedingungen zustande kommt.

Im vorliegenden Fall hat ein Immobilienbüro einem Gewerbekunden eine für ihn in Betracht kommende Gewerbeimmobilie benannt, für welche der Verkäufer damals eine Kaufpreisvorstellung in Höhe von 1,1 Millionen Euro hatte.

Einige Monate später erwarb eine Tochtergesellschaft der Kundin des Maklerbüros die vom Makler ursprünglich nachgewiesene Immobilie zu einem Kaufpreis von 525.000 €.

Die erhebliche Kaufpreisreduzierung welche zwischen den Auftragsparteien verhandelt worden war beruhte darauf, dass entgegen der ursprünglichen Kaufpreiskalkulation (bebautes Grundstück) nur der Grundstückswert abzüglich der Abbruchkosten für die vorhandenen Gebäude bei der Kaufpreisbemessung zugrunde gelegt worden war.

Das Maklerbüro verlangte nunmehr von seinen Kunden die sich aus der Kaufpreissumme ergebende Maklerprovision. Der Kunde vertrat die Auffassung, keine Maklercourtage zahlen zu müssen, da wegen der erheblichen Preisabweichung zwischen ursprünglichem Angebot und Kaufvertragsabschluss keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der ursprünglich angebotenen Immobilie und der dann schließlich erworbenen Immobilie mehr gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab hier dem Kunden Recht und kam zum Ergebnis, dass keine Maklerprovision zu zahlen ist.

Dem Makler stünde eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande komme, was bedeutet, dass es zu einem Vertragsabschluss mit gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen bzw. ähnlichem Inhalt wie ursprünglich angeboten kommt.

Hierbei lässt nicht jede Abweichung beim Kaufpreis oder sonstige Abweichung die wirtschaftliche Gleichwertigkeit entfallen, insbesondere erkennt der BGH auch an, dass es im Rahmen der Vertragsverhandlung es häufig zu einer Reduzierung der Kaufpreisvorstellung seitens des Verkäufers kommt. Preisnachlässe von bis zu 15 % stellten daher die wirtschaftliche Gleichwertigkeit im allgemeinen jedenfalls nicht in Frage.

Wenn der Nachlass jedoch hier sich in einer Größenordnung von rund 50 % und mehr bewegt bestünde im Regelfall keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit mehr.

Im Übrigen wurde hier ursprünglich ein bebautes Grundstück nachgewiesen, erworben wurde es dann jedoch als unbebautes Grundstück mit Abbruchgebäude zum Zwecke der Neubebauung.

Insgesamt entspräche daher der schließlich abgeschlossene Vertrag nicht dem ursprünglich nachgewiesenen Objekt bzw. Objektzweck.

Quelle: BGH Urteil vom 06.02.2014 Aktenzeichen III ZR 131/13

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