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Arbeitsrecht: Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1 a Abs. 1 Satz 1 Betriebliches Altersvorsorgegesetz (BetrAVG) hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch, dass dieser einer Umwandlung des Entgelts in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in eine betriebliche Altersversorgung umwandelt.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Schadensersatzanspruch eines zwischenzeitlich ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu entscheiden, den dieser gegenüber seinem früheren Arbeitgeber mit der Begründung geltend machte, der Arbeitgeber habe ihn nicht auf die entsprechende Umwandlungsmöglichkeit hingewiesen und es sei ihm insoweit über die Jahre hinweg ein Schaden in Höhe von 14.380,38 € entstanden.
Das BAG wies die Klage in letzter Instanz ab mit der Begründung, aus der genannten gesetzlichen Bestimmung ergebe sich zwar ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, nicht jedoch eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf diese gesetzliche Möglichkeit hinzuweisen. Ein solcher Anspruch sei auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleitbar.
Mangels Pflichtverletzung sei der Arbeitgeber daher auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
(Quelle: BAG, Urteil vom 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11)