Unsere Kompetenz                 
- Ihr Erfolg!

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Ihr Kontakt zu uns: 0981/972598-0

Arbeitsrecht: Zeitarbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz

In der Vergangenheit gab es eine Reihe von Urteilen mit unterschiedlichem Ergebnis zu der Frage, ob bei kündigungsschutzrechtlichen "Kleinbetrieben" (also nicht mehr als 10 Arbeitnehmer, welche grundsätzlich nicht dem Kündigungsschutz unterfallen) solche Mitarbeiter mitzuzählen sind, die von Zeitarbeitsunternehmen entliehen sind.

So war es beispielsweise fraglich, ob der Kündigungsschutz auf einen Betrieb anzuwenden ist, der über 9 festangestellte Mitarbeiter verfügt und sich zumindest über eine gewisse Zeit personell mit zwei Leiharbeitnehmern verstärkt hat, was je nach Berechnungsweise zu der Betriebsgröße von 9 bzw. 11 Mitarbeitern führt.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung vom 24.01.2013 (BAG-Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12) Klarheit geschaffen:

Danach sind bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht nur festangestellte Arbeitnehmer des Betriebs selbst, sondern auch im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, "wenn ihr Einsatz auf einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht". Hiermit muss jedenfalls dann gerechnet werden, wenn durch die Leiharbeitnehmer nicht nur ein vorübergehender Mehrbedarf an Personal, beispielsweise durch saisonale oder auftragsbedingte Schwankungen abgedeckt wird, sondern die Leiharbeitnehmer quasi statt ansonsten einzustellenden Stammpersonals bzw. zumindest befristet als eingestellter fester Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Nachdem diese neue BAG-Entscheidung für eine Vielzahl von Betrieben, welche regulär knapp unterhalb der "Schallgrenze" von 10 Arbeitnehmern liegen, entscheidend ist,  entsteht nunmehr insoweit erhöhter Beratungsbedarf um sicherzustellen, dass der Betrieb nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Quelle: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12, Pressemitteilung des BAG Nr. 6/13

Aktuelle Artikel

Anwaltskanzlei Klein

Technologiepark 6
91522 Ansbach

Tel.: 0981/972598-0
Fax: 0981/972598-11
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

Besuchen Sie uns auf:

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.