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Mietrecht: Vermieter darf in Betriebskostenabrechnung eigene Leistungen mit fiktiven Kosten ansetzen
Häufiges Streitthema bei Betriebskostenabrechnungen zwischen Vermietern und Mietern ist die Frage, ob und in welcher Höhe der Vermieter von ihm vorgenommene Eigenleistungen, zum Beispiel für Gartenpflege bzw. Räum- und Streupflicht, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung in Ansatz bringen kann.
Diese Frage wurde von den Gerichten in der Vergangenheit zum Teil sehr unterschiedlich beantwortet.
Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr zugunsten der Vermieter Klarheit geschaffen:
In dem konkreten, vom BGH zu entscheidenen Fall ging es insbesondere um die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister". Hier bestand Streit zwischen den Parteien, ob der Vermieter die ihm tatsächlich angefallenen Kosten, die naturgemäß schwer zu beziffern sind, in Ansatz bringen muss oder aber die bei Einsatz eines Drittunternehmens, beispielsweise Hausmeisterdienst, angefallenen Kosten in Ansatz bringen kann.
Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die insoweit angefallenen Kosten nach den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens, beispielsweise auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages und den dortigen Nettopreisen (ohne Mehrwertsteuer) abrechnen kann.
Durch diese Entscheidung ist in der langjährigen Streitfrage Klarheit geschaffen worden und für Vermieter und Mieter ist nunmehr eine Rechtssicherheit für künftige Abrechnungen hergestellt worden. (BGH, Urteil vom 14.11.2012, AZ: VIII ZR 41/12)