Unsere Kompetenz                 
- Ihr Erfolg!

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Ihr Kontakt zu uns: 0981/972598-0

Mietrecht: Vermieter darf in Betriebskostenabrechnung eigene Leistungen mit fiktiven Kosten ansetzen

Häufiges Streitthema bei Betriebskostenabrechnungen zwischen Vermietern und Mietern ist die Frage, ob und in welcher Höhe der Vermieter von ihm vorgenommene Eigenleistungen, zum Beispiel für Gartenpflege bzw. Räum- und Streupflicht, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung in Ansatz bringen kann.

Diese Frage wurde von den Gerichten in der Vergangenheit zum Teil sehr unterschiedlich beantwortet.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr zugunsten der Vermieter Klarheit geschaffen:

In dem konkreten, vom BGH zu entscheidenen Fall ging es insbesondere um die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister". Hier bestand Streit zwischen den Parteien, ob der Vermieter die ihm tatsächlich angefallenen Kosten, die naturgemäß schwer zu beziffern sind, in Ansatz bringen muss oder aber die bei Einsatz eines Drittunternehmens, beispielsweise Hausmeisterdienst, angefallenen Kosten in Ansatz bringen kann.

Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die insoweit angefallenen Kosten nach den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens, beispielsweise auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages und den dortigen Nettopreisen (ohne Mehrwertsteuer) abrechnen kann.

Durch diese Entscheidung ist in der langjährigen Streitfrage Klarheit geschaffen worden und für Vermieter und Mieter ist nunmehr eine Rechtssicherheit für künftige Abrechnungen hergestellt worden. (BGH, Urteil vom 14.11.2012, AZ: VIII ZR 41/12)

kanzlei_klein

JETZT NEU: Unser Podcast "Recht - ganz einfach"
Wichtige Rechtsthemen einfach und knapp erklärt

Es gibt viele rechtliche Themen, die für das tägliche Leben wichtig und elementar sind. Scheinbar schwierig, kann man sie doch ganz einfach und verständlich erklären.
Genau das hat sich dieser Podcast zur Aufgabe gemacht.

Themen u.a. aus dem Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht und Mietrecht werden kurz,knapp und allgemeinverständlich erklärt. Viel Freude beim Hören und ich freue mich sehr auf Ihr Feedback.

Aktuelle Artikel

Anwaltskanzlei Klein

Technologiepark 6
91522 Ansbach

Tel.: 0981/972598-0
Fax: 0981/972598-11
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

Besuchen Sie uns auf:

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.