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Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht entscheidet über Weihnachtsgratifikation

Die Frage des Anspruchs auf Weihnachtsgratifikation bzw. die Widerruflichkeit einer vermeintlich freiwillig jahrelang gezahlten Weihnachtsgratifikation beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte.

In einer neuesten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 08.12.2010, 10 AZR 671/09 nunmehr sehr strenge Maßstäbe an die Widerrufbarkeit der Gewährung von Weihnachtsgeld bzw. Weihnachtsgratifikation gestellt.

Entschieden worden ist über die Wirksamkeit einer Klausel mit folgendem Inhalt:

"Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar".

Im vorliegenden Fall war einem Arbeitnehmer aufgrund dieser Klausel die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2008 verweigert worden, nachdem zuvor in den Jahren 2002 bis 2007 er jeweils Weihnachtsgeld bzw. Weihnachtsgratifikation erhalten hatte.

Das Bundesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die oben aufgeführte Klausel unklar und nicht eindeutig formuliert ist, so dass im Endergebnis auch für das Jahr 2008 und ggf. weitere Jahre die Weihnachtsgratifikation/Weihnachtsgeld zu zahlen ist.

Nach der insoweit verschärften Rechtssprechung des BAG dürften die meisten in Arbeitsverträgen enthaltenen derartigen Klauseln unwirksam sein, so dass eine Überprüfung der entsprechenden Arbeitsverträge dringend angezeigt erscheint.

Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge sollte zuvor unbedingt auch insoweit anwaltlicher Rat eingeholt werden, um den Arbeitsvertrag im Hinblick auf diese neuere Rechtssprechung des BAG sowie andere problematische Regelungsbereiche auf aktuellen rechtssicheren Stand zu bringen.

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