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Mietrecht: Nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter freiwerdende Wohnungen anbieten

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BHG) am 13.10.2010 die bisherige Tendenz in der Rechtssprechung ausdrücklich bestätigt:

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, so muss er während des Laufs der Kündigungsfrist, also vor Auszug des Mieters, diesem eine während dieser Zeit freiwerdende andere Wohnung im selben Haus anbieten.

Tut er dies nicht, so ist die ursprünglich begründete Eigenbedarfskündigung im Nachhinein als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam anzusehen.

Erfährt der Mieter daher während des Laufs der Kündigungsfrist vom Freiwerden einer anderen Wohnung und wird ihm diese nicht angeboten, wird auch eine an sich wirksame Eigenbedarfskündigung hierdurch unwirksam.

Erlangt der Mieter erst im Nachhinein, also nach seinem Auszug aus der Wohnung Kenntnis von diesem Umstand, kann er gegenüber dem Vermieter Schadensersatzansprüche, beispielsweise Umzugskosten und sonstige Folgekosten des Wohnungswechsels geltend machen. (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Aktenzeichen VIII ZR 78/10).

Sowohl für Mieter als auch für Vermieter hat dies erhebliche praktische Konsequenzen:

Ein Vermieter sollte, sofern sich nach Ausspruch einer ansonsten berechtigten Eigenbedarfskündigung ein Freiwerden einer anderen Wohnung im gleichen Hause ergibt, den Mieter hierüber informieren und ihm mitteilen, zu welchen Konditionen er diese neu zu vermieten gedenkt.

Hierbei ist der Vermieter unter Umständen durchaus berechtigt, die Wohnung zu einer höheren als der bisherigen Miete vermieten zu wollen, sofern dies sich im marktüblichen Bereich bewegt.

Lehnt der Mieter eine Anmietung der Ersatzwohnung ab, bleibt die Eigenbedarfskündigung wirksam und der Mieter ist weiterhin zum Auszug verpflichtet.

Der Vermieter kann auf diese Weise etwaigen Schadensersatzansprüchen entgehen.

Für Mieter bedeutet dies, sich darüber informiert zu halten, ob ggf. während des Laufs der Kündigungsfrist der Eigenbedarfskündigung andere Wohnungen des gleichen Vermieters des gleichen Hauses freiwerden, bzw. sofern er im Nachhinein nach seinem Auszug hiervon erfährt, ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.

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