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Arbeitsrecht: Auch zu kurz berechnete Kündigungsfristen müssen mit Kündigungsschutzklage angegriffen werden

In seinem Urteil vom 01.09.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass auch Fehlberechnungen der Frist, insbesondere Angabe zu kurz bemessener Kündigungsfristen in der Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage mit 3 Wochenfrist angegriffen werden müssen.

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer mit Kündigungsschreiben vom 22.04.2008 zum 31.07.2008 gekündigt worden.

Im November 2008 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung der Vergütung für die Monate August und September mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist von 5 Monaten sei nicht eingehalten. Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass die Frist in dem Kündigungsschreiben zwar falsch, nämlich 2 Monate zu kurz berechnet worden ist, dem Arbeitnehmer gleichwohl jedoch kein Vergütungsanspruch mehr zusteht, da die Kündigung mit unzutreffender Frist aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer diese nicht arbeitsgerichtlich im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 wirksam beendet hat. (BAG Urteil vom 01.09.2010 Az: 5 Azr 700/09)

Für Arbeitnehmer ist es daher von entscheidender Bedeutung, auch solche Kündigungen, die an sich akzeptiert werden, jedoch mit falscher, zu kurzer Kündigungsfrist erklärt worden sind, im Wege der Kündigungsschutzklage anzugreifen, da ansonsten der Vergütungsanspruch für den entsprechenden Zeitraum entfällt.

Sicherheitshalber sollten daher vor allem langjährig beschäftigte Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung wegen der Wirksamkeit der Kündigung auch die Berechnung der Frist überprüfen lassen.

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