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Arbeitsrecht: Auch bei Kündigung während der Probezeit Anhörung des Betriebsrates erforderlich

Viele arbeitgeberseitige Kündigungen während der Probezeit werden von den Arbeitsgerichten als unwirksam aufgehoben. Häufig wird nämlich versäumt, auch bei Kündigungen während der Probezeit die Anhörung des Betriebsrates durchzuführen. Die zwischenzeitlich gefestigte Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit Urteil vom 16.09.04 (2 AZR 511/03) stellt zu Recht fest, dass nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist.

Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde formunwirksam.

Dies sollte von Arbeitgeberseite daher unbedingt vor Ausspruch einer Kündigung auch während der Probezeit beachtet werden.

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