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Arbeitsrecht: Die betriebsbedingte Kündigung und ihre Schwachpunkte

 

Ein erheblicher Anteil der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses sind sogenannte betriebsbedingte Kündigungen.

Dies bedeutet, dass als Grund für die Kündigung zugrunde gelegt wird eine Veränderung der betrieblichen Situation, die zu dem Kündigungsentschluss geführt hat.

Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber hat bestimmte Voraussetzungen, die häufig nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden, so dass ein erheblicher Anteil der betriebsbedingten Kündigungen vor dem Arbeitsgericht scheitert.

Hieraus ergibt sich folgende Konsequenz:

Als Arbeitnehmer sollte man in jedem Fall nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung sich beraten lassen hinsichtlich der Erfolgsaussichten für die Verteidigung gegen die Kündigung.

Als Arbeitgeber empfiehlt es sich dringend, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich anwaltlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung vorliegen.

Die häufigsten Gesichtspunkte, unter denen betriebsbedingte Kündigungen keinen Erfolg haben, sind beispielsweise:

  • Die Gründe, die die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen sollen, sind nicht ausreichend dokumentiert bzw. beweisbar.
  • Die erforderliche unternehmerische Entscheidung ist nicht in der erforderlichen Form

getroffen und dokumentiert worden.

  • Es wurde versäumt, die Möglichkeit etwaiger anderer Beschäftigungsmöglichkeiten des

Arbeitnehmers im Betrieb zu erwägen und ihm etwaige anderweitige Beschäftigungsmög-

lichkeiten anzubieten.

  • Fehlerhafte Sozialauswahl, d.h. es wurden die Kriterien, die die Rechtsprechung für die

Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter bei entsprechender Vergleichbarkeit aufgestellt hat, nicht hinreichend berücksichtigt und umgesetzt.

Lassen Sie sich daher unbedingt nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung bzw. als Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung beraten, um ggf. unnötige arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

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