Unsere Kompetenz                 
- Ihr Erfolg!

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Ihr Kontakt zu uns: 0981/972598-0

Arbeitsrecht: Wissenswertes zum Thema Abmahnung

Häufig müssen sich die Arbeitsgerichte mit den Themen Kündigung und Abmahnung befassen. Hier einige wichtige Tipps und Informationen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten:

1. Warum ist eine Abmahnung von Bedeutung?

Arbeitsverträge sind sogenannte „Dauerschuldverhältnisse“. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aus wichtigem Grund -im Klartext also eine fristlose Kündigung- erwägt, schreibt § 314 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine vorherige Abmahnung vor. ohne eine solche vorherige Abmahnung ist eine fristlose Kündigung daher i.d.R unwirksam.

Wichtig ist daher für Arbeitgeber zu wissen, dass im Regelfall vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies im Umkehrschluss, dass, wenn Sie eine Abmahnung erhalten, der Arbeitgeber ggf. den Ausspruch einer -ggf. fristlosen- Kündigung beabsichtigt.

In beiden Fällen ist Beratungsbedarf gegeben, Arbeitgeber sollten sich vor Ausspruch einer Abmahnung wegen der notwendigen Formalien und anderer Fragen dringend arbeitsrechtlich beraten lassen, Arbeitnehmer nach Erhalt einer Abmahnung wegen der etwaigen weiteren Vorgehensweise.

2. Wann ist eine Abmahnung im Einzelfall entbehrlich?

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Abmahnung unter Umständen entbehrlich sein mit der Folge, dass gleich eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.

Dies ist insbesondere der Fall

-bei besonders schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer ohne weiteres bewusst sein musste, dass diese zu einer Kündigung führen werden

-oder falls durch das arbeitsvertragswidrige Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis so schwer erschüttert worden ist, dass es unwiederbringlich zerstört ist

-oder, wenn aus Sicht des Arbeitgebers klar und offenkundig erkennbar ist, dass auch eine Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung des Arbeitnehmers führen wird

Ob und unter welchen Voraussetzungen diese besonderen Gegebenheiten vorliegen, sollte vor Ausspruch einer Kündigung geklärt werden.

3. Was muss eine Abmahnung enthalten?

Grundsätzlich sind zwei wesentliche notwendige Inhalte einer Abmahnung zu beachten.

a) Das beanstandete Fehlverhalten muss konkret gerügt werden, also möglichst mit Datum, Uhrzeit und genauer Darstellung des Fehlverhaltens. In diesem Zusammenhang muss zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten des Arbeitnehmers als Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Richtlinien ansieht.

b) Des Weiteren muss eine nachdrückliche Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten in der Zukunft an den Arbeitnehmer gerichtet werden, verbunden mit der Androhung konkreter Sanktionen im Falle des erneuten Verstoßes (beispielsweise „Für jeden etwaigen Wiederholungsfall müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Schritten, die bis hin zu einer -ggf. fristlosen- Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können, rechnen.“)

4. Worüber sollte man sich bei Ausspruch einer Abmahnung im Klaren sein?

Ein Arbeitgeber sollte wissen, dass er, wenn er ein Verhalten abmahnt, nicht wegen des gleichen Verstoßes danach eine Kündigung aussprechen kann, ohne dass weitere derartige Vorfälle vorgekommen sind.

Es sollte daher stets abgewogen werden, ob der Vorfall ggf. zum Ausspruch einer Kündigung ausreichend ist oder lediglich eine Abmahnung ausgesprochen werden kann bzw. soll.

Als Arbeitnehmer sollte man sich nach Erhalt einer Abmahnung arbeitsrechtlich beraten lassen um die Stichhaltigkeit der Abmahnung und ggf. das hieran anzuknüpfende Verhalten zu erörtern.

5. Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?

Als Arbeitnehmer hat man mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.

Man kann beispielsweise ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten suchen um die aufgetretenen Unstimmigkeiten auszuräumen.

Möglich ist auch, schriftlich vom Arbeitgeber eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte unter Darlegung der konkreten Sicht des Arbeitnehmers zu verlangen.

Bei Vorhandensein eines Betriebsrates besteht auch die Möglichkeit, eine entsprechende Beschwerde an den Betriebsrat zu richten.

Möglich ist auch, zunächst gegen eine Abmahnung nicht vorzugehen und die weitere Entwicklung abzuwarten.

Sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt werden, kann im Zusammenhang mit dem Vorgang gegen die Kündigung die Abmahnung immer noch angegriffen werden. Anders als beim Ausspruch einer Kündigung gibt es keine strenge Frist, innerhalb derer die Abmahnung angegriffen bzw. gerichtlich hiergegen vorgegangen wird.

Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang oder bei anderen arbeitsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen gerne telefonisch und/oder per E-Mail zur Verfügung.

Aktuelle Artikel

Anwaltskanzlei Klein

Technologiepark 6
91522 Ansbach

Tel.: 0981/972598-0
Fax: 0981/972598-11
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

Besuchen Sie uns auf:

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.