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Erbrecht: viele Änderungen im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung

Durch die bereits am 16.08.2012 in Kraft getretene, jedoch erst für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 anzuwendende EU-Erbrechtsverordnung treten eine Reihe von Veränderungen und Vereinheitlichungen im Rahmen des europäischen Erbrechts in Kraft.

Im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung werden viele Vereinfachungen und Vereinheitlichungen des europäischen Erbrechtsverkehrs geschaffen, die Änderungen sollten jedoch jedem bekannt sein um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, da einige Regelungen durchaus auch bisherige testamentarische Regelungen unwirksam bzw. ergänzungsbedürftig machen können.

Zur beachten sind u.a. insbesondere folgende Änderungen:

1. Es wird nunmehr uneingeschränkt das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 Abs. 1 EU-Erbrechtsverordnung).

Dies kann beispielsweise zur Folge haben, dass der Erbrechtsfall eines deutschen Staatsangehörigen, der sich für einige Zeit, also nicht nur urlaubshalber im EU-Ausland aufhält, so beispielsweise als Altersruhesitz oder aufgrund einer längerfristigen beruflichen Abordnung nach dem dortigen Landesrecht behandelt wird.

Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien eine Ferienwohnung hat und seinen Ruhestand überwiegend dort verbringt und nur noch zu gelegentlichen Besuchen nach Deutschland kommt.

In diesem Fall wird sein Nachlass nicht wie bisher überwiegend nach Staatsangehörigkeit, also nach deutschem Erbrecht, sondern nach dem Aufenthaltsort, also spanischem Erbrecht behandelt.

Dies kann zu völlig anderen Ergebnissen als die bisherige Rechtslage führen.

2. Des Weiteren besteht nunmehr erstmalig die Möglichkeit der so genannten Rechtswahl.

Dies bedeutet, dass im Rahmen einer letztmaligen Verfügung, z.B. in einem Erbvertrag oder Testament der Betreffende regeln kann, ob sein Nachlassfall nach dem Recht des Landes behandelt werden soll, dessen Staatsangehöriger er ist oder nach dem Recht des Landes, in dem er sich dauerhaft aufhält.

Im oben dargestellten Fall hätte daher der seinen Ruhestand in Spanien verbringende deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit, durch eine Ergänzung seiner testamentarischen Regelungen diese Rechtswahl auszuüben.

3. Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses (Artikel 62 EU-Erbrechtsverordnung)

Dieses Dokument hat ähnliche Wirkungen wie der bisherige deutsche Erbschein und gilt EU-weit, d.h. mit diesem Nachlasszeugnis kann ein Erbe in sämtlichen EU-Staaten seine Rechte als Erbe geltend machen, z.B. bei der Inanspruchnahme von im EU-Ausland befindlichen Grundvermögen oder sonstigen Vermögenswerten des Erblassers.

4. Regelungen der Gerichtszuständigkeit:

Nach der allgemeinen Regelung der EU-Erbrechtsverordnung (Artikel 4 EU-Erbrechtsverordnung) ist grundsätzlich zuständig das entsprechend örtlich zuständige Gericht des EU-Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Sowohl der Erblasser als auch die Erben können jedoch mit einer entsprechenden schriftlichen gemeinsamen Gerichtsstandvereinbarung eine anderweitige Regelung treffen, wonach die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sein sollen oder ein bestimmtes Gericht.

5. Anerkennung und Vollstreckung der Urteile eines Gerichts eines EU-Staates:

Hier gilt entgegen der bisherigen Rechtslage das Urteil eines Mitgliedsstaates der EU verbindlich auch für das Staatsgebiet aller anderen EU-Staaten.

So ist daher beispielsweise künftig auch die Entscheidung eines deutschen Gerichts gegenüber anderen im EU-Ausland Ansässigen oder Angehörigen von anderen EU-Staaten wirksam und dort vollstreckbar.

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