Aktuelle Urteile
Arbeitsrecht: Abmahnung muss hinreichend konkret sein
In einer am 18.05.2010 veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2009, 9 Sa 194/09) greift das LAG Düsseldorf einige in dieser Richtung bisher schon ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte auf und stellt klar, dass eine Abmahnung nur dann Wirkung entfalten kann, wenn sie das dem Mitarbeiter vorgeworfene Fehlverhalten so hinreichend konkret bezeichnet, dass der Vorwurf unmissverständlich präzise zu erkennen ist.
Allgemeine Hinweise auf angebliche Pflichtverletzungen und Verfehlungen reichen nicht aus, sondern es muss konkret das genaue Ereignis, der Zeitpunkt sowie die Art des Ereignisses und der Inhalt des Vorwurfs bezeichnet sein.
Beschränkt sich die Abmahnung auf allgemeine pauschale Andeutungen ohne konkrete Verstöße und Ereignisse hinreichend präzise zu nennen, entfaltet diese zum einen arbeitsrechtlich keine Wirkung im Sinne der Voraussetzung für eine etwaige spätere Kündigung, zum anderen ist eine solche unpräzise und unklare Abmahnung, aus der der Verstoß nicht im Einzelnen hinreichend konkret zu entnehmen ist, aus der Personalakte zu entfernen.